eÜberweisung: der unscheinbarste Teil des GeDIG mit der größten Wirkung
Im Referentenentwurf des GeDIG steht die elektronische Überweisung zwischen ePA-Ausbau und Terminservicestellen. Sie ist die technische Voraussetzung dafür, dass eine Überweisungspflicht überhaupt durchsetzbar wird.

Betrifft: Augenheilkunde · Dermatologie · Orthopädie / Unfallchirurgie · HNO · Allgemeinmedizin · Innere Medizin (fachärztlich) · Psychiatrie / Psychotherapie
Das Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) liegt als Referentenentwurf vor. Es bündelt vorbereitende Maßnahmen für das Primärversorgungssystem: erweiterte Funktionen der elektronischen Patientenakte, eine bundeseinheitliche standardisierte Ersteinschätzung, den Umbau der Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen zu Plattformen mit digitaler Terminbuchung — und die Entwicklung und Einführung der elektronischen Überweisung.
Die eÜberweisung wirkt technisch. Genau deshalb wird sie unterschätzt.
Warum eine Datei politisch relevant ist
Eine Überweisungspflicht ist nur so wirksam wie ihre Kontrollierbarkeit. Solange die Überweisung ein Papierformular ist, lässt sich nicht systematisch prüfen, ob ein Facharztkontakt mit oder ohne Überweisung zustande kam. Mit einem strukturierten elektronischen Datensatz ändert sich das: Der Nachweis liegt maschinenlesbar vor, bei der Abrechnung wie bei der Prüfung.
Die eÜberweisung ist damit kein Digitalisierungsprojekt neben dem Primärversorgungssystem, sondern dessen Voraussetzung. Wer den Zeitplan der Zugangssteuerung verstehen will, muss den Zeitplan der eÜberweisung verfolgen.
Was auf die Praxis zukommt
Drei Ebenen sind zu unterscheiden.
Technisch. Der Datensatz läuft über das Praxisverwaltungssystem und die Telematikinfrastruktur. Verfügbarkeit und Ausgestaltung hängen an den Herstellerreleases; Aufwand entsteht bei Einführung und Schulung.
Organisatorisch. Die Annahme eines Patienten ohne gültige elektronische Überweisung wird zu einer Entscheidung mit Abrechnungsfolge. Das betrifft den Empfang, nicht nur das Sprechzimmer.
Wirtschaftlich. Sollte die Überweisung Voraussetzung der Abrechenbarkeit werden, verändert sich für fachärztliche Praxen die Fallmenge — und zwar dauerhaft. Das ist ein Mengeneffekt, kein Preiseffekt, und wirkt damit stärker als jede einzelne Ziffernkürzung.
Was der Entwurf noch nicht sagt
- ab wann die eÜberweisung verpflichtend genutzt werden muss
- ob und welche Vergütung oder Pauschale für den Umstellungsaufwand vorgesehen ist
- welche Ausnahmen für Notfälle, Selbstzuweiser und bestimmte Fachgruppen gelten
- ob die Nutzung an Sanktionen geknüpft wird
Ein Referentenentwurf ist kein Gesetz. Die Verbändeanhörung steht aus, Änderungen sind der Regelfall.
Rechtsstand
Im Verfahren. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit, Stand Juli 2026.
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