Reform-Radar
Vergütung & HonorarPflicht

Offene Sprechstunde 2027: Pflicht ohne Vergütung?

Die Förderung der offenen Sprechstunde entfällt. Die Pflicht nach § 19a Ärzte-ZV steht weiter im Gesetz. Ob beides zusammen bestehen bleibt, ist die derzeit wichtigste offene Rechtsfrage für grundversorgende Praxen.

Leeres Wartezimmer einer Praxis mit Stuhlreihen und Wanduhr
Einordnungim Verfahren

Betrifft: Allgemeinmedizin · Innere Medizin (fachärztlich) · HNO · Augenheilkunde

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde 2019 beides eingeführt: eine Pflicht und ein Anreiz. Bestimmte Facharztgruppen der grundversorgenden Versorgung müssen nach § 19a Absatz 1 Satz 3 Ärzte-ZV mindestens fünf Wochenstunden als offene Sprechstunde ohne vorherige Terminvereinbarung anbieten. Im Gegenzug wurden die dort erbrachten Leistungen extrabudgetär vergütet.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz greift den Anreiz an. Die Pflicht lässt es unberührt.

Die Rechtsfrage

Es sind zwei getrennte Normen: die Zulassungsverordnung regelt die Pflicht, der Bewertungsmaßstab regelt die Vergütung. Fällt die extrabudgetäre Vergütung weg, bleibt die Pflicht formal bestehen. Rechtlich ist das möglich — Versorgungspflichten sind nicht an eine bestimmte Vergütungsform gebunden.

Die praktische Folge ist gleichwohl erheblich: Fünf Wochenstunden ohne Terminsteuerung sind organisatorisch teuer. Sie erzeugen Leerlauf, wenn niemand kommt, und Überlast, wenn zu viele kommen. Solange diese Zeit extrabudgetär vergütet wurde, war der Aufwand kompensiert. Ohne diese Kompensation wird die offene Sprechstunde zu einer Vorhaltung, die die Praxis aus der quotierten Gesamtvergütung finanziert.

Was das rechnerisch bedeutet

Fünf Wochenstunden entsprechen bei 45 Arbeitswochen 225 Arztstunden im Jahr. Ob diese Zeit trägt, hängt davon ab, welcher Erlös je Stunde in der offenen Sprechstunde tatsächlich erzielt wird, und ob dieser Erlös nach dem Wegfall der extrabudgetären Vergütung noch über den Vorhaltekosten der Praxis liegt. Beides ist praxisindividuell und lässt sich aus der eigenen Abrechnung ablesen.

Wichtig für die Einordnung: Der Effekt ist kein Preiseffekt, sondern ein Mengeneffekt mit Preisfolge. Dieselbe Leistung wird künftig quotiert vergütet.

Was offen ist

  1. Bleibt § 19a Ärzte-ZV in der jetzigen Fassung bestehen?
  2. Sieht der Bewertungsausschuss eine Übergangsregelung für 2027 vor?
  3. Gibt es regionale Abweichungen über Honorarverteilungsmaßstäbe der Kassenärztlichen Vereinigungen?

Keine dieser Fragen ist im Sommer 2026 beantwortet. Wir verfolgen sie hier und ergänzen den Beitrag, sobald die Beschlusslage vorliegt. Prognosen zu laufenden Verfahren geben wir nicht ab.

Rechtsstand

Im Verfahren. Die Vergütungsänderung ist beschlossen, die Auflösung des Widerspruchs zwischen Pflicht und Förderung nicht.

Was das für Ihre Praxis bedeutet, rechnet der Praxis-Check aus. Praxis-Check öffnen

Quellen

Verfasst von Pavora Redaktion.

Fachlich geprüft von Dipl. Vw. Milad Safar, 25. Juli 2026.

Der Entwurf dieses Beitrags wurde mit Unterstützung eines Sprachmodells ausschließlich aus dem Primärdokument erstellt. Inhalt, Einordnung und Veröffentlichung verantwortet die namentlich genannte Person.

Keine Rechts-, Steuer- oder Honorarberatung. Angaben ohne Gewähr, Rechtsstand jeweils mit Datum genannt.

Quellenverzeichnis