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Primärversorgungssystem: vier Fragen, die der Referentenentwurf beantworten muss

Der Referentenentwurf zum Primärversorgungsgesetz ist für den Sommer angekündigt, das Kabinett soll ihn noch 2026 befassen. Erste Wirkungen werden für 2028 erwartet. Vier Punkte entscheiden darüber, was das für fachärztliche Praxen bedeutet.

Eingang einer modernen hausärztlichen Praxis
Einordnungim Verfahren

Betrifft: Augenheilkunde · Dermatologie · Orthopädie / Unfallchirurgie · HNO · Innere Medizin (fachärztlich) · Psychiatrie / Psychotherapie · Allgemeinmedizin

Das Primärversorgungssystem ist der zweite große Umbruch neben dem Spargesetz — und der folgenreichere. Es verändert nicht die Vergütung je Leistung, sondern den Zugang zur Praxis. Ein Referentenentwurf war für den Sommer 2026 angekündigt, die Kabinettbefassung noch für 2026, erste Wirkungen werden für 2028 erwartet.

Solange der Entwurf nicht vorliegt, lohnt keine Prognose. Sinnvoll ist, die Fragen zu benennen, an denen die wirtschaftliche Wirkung hängt.

1. Gilt die Steuerung für alle Versicherten oder nur für einen Teil?

Eine allgemeine Überweisungspflicht wirkt anders als ein Modell mit Wahlmöglichkeit oder Bonus. Von dieser Entscheidung hängt ab, ob sich die Fallmenge fachärztlicher Praxen strukturell verschiebt oder nur am Rand.

2. Welche Fachgruppen bleiben direkt zugänglich?

In der Debatte werden regelmäßig Augenheilkunde, Gynäkologie und Kinder- und Jugendmedizin als Ausnahmen genannt. Ob und in welchem Umfang der Entwurf Ausnahmen vorsieht, entscheidet über sehr unterschiedliche Betroffenheiten.

3. Wie wird die Steuerungsleistung vergütet?

Wenn Hausarztpraxen zusätzliche Koordinationsaufgaben übernehmen, entsteht dort Aufwand. Ob dieser über eine eigene Pauschale, über die Gesamtvergütung oder gar nicht vergütet wird, ist offen — und für Hausarztpraxen die zentrale Frage.

4. Was passiert mit dem Selbstzuweiser?

Wer ohne Überweisung erscheint, muss versorgt oder abgewiesen werden. Beides erzeugt Aufwand. Ob es eine abrechenbare Ersteinschätzung gibt oder ein reines Abrechnungsverbot, entscheidet über die Praxisorganisation am Empfang.

Die empirische Grundlage ist dünner als die Debatte

Eine Analyse des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung kommt zu dem Ergebnis, dass von 449 Millionen Behandlungsfällen nur maximal 17,4 bis 36,5 Millionen — also vier bis acht Prozent — als ungesteuerte Fälle betrachtet werden können. Zugleich lag 2024 die höchste Quote der Mehrfachinanspruchnahme bei den Hausärzten: 40 Prozent der Patienten suchten innerhalb eines Jahres eine zweite oder dritte Praxis derselben Fachrichtung auf, während es bei den meisten Facharztgruppen kaum fachgleiche Mehrfachinanspruchnahme gibt.

Das entkräftet die Reform nicht, ordnet aber ihre Erwartung ein: Das Einsparpotenzial der Steuerung ist kleiner, als die Debatte nahelegt, während der organisatorische Aufwand in jeder Praxis anfällt.

Rechtsstand

Im Verfahren beziehungsweise angekündigt. Ein Referentenentwurf lag im Juli 2026 nicht öffentlich vor. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald er vorliegt.

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Quellen

Verfasst von Pavora Redaktion.

Fachlich geprüft von Dipl. Vw. Milad Safar, 29. Juli 2026.

Der Entwurf dieses Beitrags wurde mit Unterstützung eines Sprachmodells ausschließlich aus dem Primärdokument erstellt. Inhalt, Einordnung und Veröffentlichung verantwortet die namentlich genannte Person.

Keine Rechts-, Steuer- oder Honorarberatung. Angaben ohne Gewähr, Rechtsstand jeweils mit Datum genannt.

Quellenverzeichnis