Was zum 1. Januar aus Ihrem Honorarbescheid verschwindet
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist verabschiedet. Für die Praxis heißt das: zwei Positionen fallen weg, eine dritte wird gedeckelt. Was gesichert ist, was noch offen ist — und in welcher Größenordnung sich die Wirkung bewegt.

Betrifft: Augenheilkunde · Dermatologie · Orthopädie / Unfallchirurgie · HNO · Allgemeinmedizin · Innere Medizin (fachärztlich) · Psychiatrie / Psychotherapie
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) wurde am 10. Juli 2026 verabschiedet, nach der öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages am 22. Juni 2026. Es wirkt zum 1. Januar 2027. Anders als bei den meisten Sparvorhaben der vergangenen Jahre trifft es die vertragsärztliche Vergütung nicht über den Umweg der Gesamtvergütung allein, sondern greift in einzelne Fördertatbestände ein, die seit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) extrabudgetär vergütet wurden.
Was das Gesetz tut
Drei Eingriffe sind für die Praxis unmittelbar spürbar.
Erstens entfallen Fördertatbestände der offenen Sprechstunde und der Terminvermittlung in ihrer bisherigen extrabudgetären Form. Leistungen, die bislang außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und damit ohne Quotierung bezahlt wurden, wandern zurück in das budgetierte Verfahren oder fallen ersatzlos weg.
Zweitens wird die Anpassung des Orientierungswertes an die Grundlohnsumme gebunden. Der Zuwachs bleibt damit hinter der Kostenentwicklung zurück, solange die Praxiskosten stärker steigen als die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
Drittens bleibt die Neupatientenregelung in ihrer 2023 reduzierten Form. Eine Rückkehr zur ursprünglichen TSVG-Systematik ist nicht vorgesehen.
Was das für Ihre Praxis heißt
Die Wirkung hängt weniger an der Fachgruppe als am Anteil extrabudgetärer Leistungen am Gesamtumsatz. Praxen, die die TSVG-Fördertatbestände konsequent genutzt haben, verlieren am meisten — ein Effekt, der in der Diskussion regelmäßig übersehen wird: Es trifft nicht die passiven, sondern die aktiven Praxen.
Für die Einordnung sind drei Größen entscheidend:
- der Anteil extrabudgetärer Vergütung am Honorarumsatz des Vorjahres
- der Anteil der Fälle, die über offene Sprechstunde oder Terminvermittlung entstanden sind
- die eigene Kostenstruktur, denn ein gedeckelter Orientierungswert wirkt über die Personalkosten zeitversetzt weiter
Wer diese drei Werte kennt, kann die Wirkung beziffern, ohne auf Durchschnittsangaben angewiesen zu sein.
Was noch offen ist
Das Gesetz nennt den Rahmen, nicht die Ziffern. Was konkret aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab verschwindet, mit welchen Übergangsregelungen und ab welchem Quartal, entscheidet der Bewertungsausschuss. Dessen Beschlüsse stehen im Sommer 2026 noch aus. Bis dahin gilt: Die Richtung ist beschlossen, die Höhe ist es nicht.
Ebenfalls offen ist, ob die Pflicht zur offenen Sprechstunde nach § 19a Ärzte-ZV bestehen bleibt, während die zugehörige Vergütung entfällt. Diese Frage verfolgen wir gesondert.
Rechtsstand
Beschlossen. Gesetzestext im Bundesgesetzblatt, Wirkung ab 1. Januar 2027. Die Umsetzung im EBM ist angekündigt, aber nicht beschlossen.
Was das für Ihre Praxis bedeutet, rechnet der Praxis-Check aus. Praxis-Check öffnen
